Besitzstandsgarantie und Ausnahmebewilligung Keine Anwendung der generellen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG im Falle der Anwendung der Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG). Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig erstellten, den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat der zerstörten Baute hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung ist möglich, sofern damit der bisherige Zustand verbessert wird. Das geltende Baugesetz enthält neben den erwähnten Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (vgl. § 68 ff. BauG) lediglich die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG, wonach - unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen - Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriftengestattet werden können, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu har wäre.. Es ergibt sich allerdings klar aus den Materialien sowie aus der Umschreibung der neuen Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie, dass neben letzteren die allgemeine Ausnahmebestimmung von § 67 BauG keine Anwendung findet. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 21. Mai 1990, S. 34, aus: "Die Vorschriften über die Besitzstandsgarantie stellen eine abschliessende Sonderregelung für bestehende rechtswidrige Bauten dar. Es ist deshalb nicht möglich, auf sie zusätzlich die allgemeine Ausnahmebestimmung (§ 51; Anmerkung: frühere Fassung des heutigen § 67) anzuwenden." Diese Aussage gab in der Folge im Laufe der parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass. (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1041) vom 10.05.1995 in Sachen N.O. L.