b) (...) Die Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings muss aber auch bei diesem Vorgehen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.