Es soll verhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE 1970 S. 243). Wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und trotzdem - sei es aus Nachlässigkeit oder prozesstaktischen Gründen (um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erwirken) - eine formell mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht wird, welche nicht einmal im Ansatz Antrag und Begründung enthält, so ist ohne weiteres auf Nichteintreten zu erkennen (AGVE 1975 S. 290 f. Erw. 2c). (...)