Bei sogenannten Laienbeschwerden, bei denen mitunter schwierig herauszulesen ist, was der Beschwerdeführer genau will oder auf welche Gründe er sich stützt, soll zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Verbesserung eingreifen. Es soll verhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE 1970 S. 243).