Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und Begründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf. Genügt eine Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 Abs. 3 VRPG nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (AGVE 1984 S. 448, 1975 S. 289 ff.).