a) Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) muss die Beschwerdeschrift unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und Begründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf.