{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-04-27", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdeschrift_1994-04-27.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-04-27-beschwerdeschrift.pdf", "Checksum": "a2be8769be3f317fd16e3a832ec5b1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdeschrift"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:28", "Checksum": "af61f9349b7c7a1286ed198153b84210", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994\nRegeste:\nEine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\nBeschwerdeschrift\nEine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest\nim Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und\nlediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid\nmit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"1.\n\na)\nGemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) muss die\nBeschwerdeschrift unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und\nBegründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf.\nGenügt eine Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 Abs. 3\nVRPG nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz\nvorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer\nvollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (AGVE 1984 S. 448, 1975 S. 289 ff.).\n\nBei sogenannten Laienbeschwerden, bei denen mitunter schwierig herauszulesen ist, was der Beschwerdeführer genau\nwill oder auf welche Gründe er sich stützt, soll zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Verbesserung eingreifen. Es soll\nverhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE\n1970 S. 243). Wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und\ntrotzdem - sei es aus Nachlässigkeit oder prozesstaktischen Gründen (um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu\nerwirken) - eine formell mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht wird, welche nicht einmal im Ansatz Antrag und\nBegründung enthält, so ist ohne weiteres auf Nichteintreten zu erkennen (AGVE 1975 S. 290 f. Erw. 2c). (...)\n\nb)\n(...) Die Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht grundsätzlich\nunzulässig. Allerdings muss aber auch bei diesem Vorgehen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest\nersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es kann nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts nicht angehen, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die\nVorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf gerade diese Vorbringen verweist und (...) mit keinem Wort zu\nden Erwägungen im angefochtenen Entscheid Stellung nimmt (BGE 113 Ib 287 f.). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf\nfrühere Rechtsschriften im früheren Verfahren genügt auch nach der herrschenden Doktrin nicht (FRITZ GYGI,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 197; ALFRED KÖLZ, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 3 zu § 23 und N 7 zu § 54; ATTILIO R. GADOLA,\nDas verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 275 mit weiteren Hinweisen).\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 872) vom 27.04.1994\n"}