Beschwerdeschrift Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "1. a) Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) muss die Beschwerdeschrift unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und Begründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf. Genügt eine Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 Abs. 3 VRPG nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (AGVE 1984 S. 448, 1975 S. 289 ff.). Bei sogenannten Laienbeschwerden, bei denen mitunter schwierig herauszulesen ist, was der Beschwerdeführer genau will oder auf welche Gründe er sich stützt, soll zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Verbesserung eingreifen. Es soll verhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE 1970 S. 243). Wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und trotzdem - sei es aus Nachlässigkeit oder prozesstaktischen Gründen (um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erwirken) - eine formell mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht wird, welche nicht einmal im Ansatz Antrag und Begründung enthält, so ist ohne weiteres auf Nichteintreten zu erkennen (AGVE 1975 S. 290 f. Erw. 2c). (...) b) (...) Die Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings muss aber auch bei diesem Vorgehen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angehen, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf gerade diese Vorbringen verweist und (...) mit keinem Wort zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid Stellung nimmt (BGE 113 Ib 287 f.). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im früheren Verfahren genügt auch nach der herrschenden Doktrin nicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 197; ALFRED KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 3 zu § 23 und N 7 zu § 54; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 275 mit weiteren Hinweisen)." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 872) vom 27.04.1994