Daran ändert nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch als treuwidrig bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann gegen die Abschreibung zulässigerweise einwenden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel. Stichwörter: Beschwerderückzug