2.4. Selbst wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter einer Abschreibung des Verfahrens anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins zugestimmt haben und auch gegen die schriftliche Fixierung des Verhandlungsergebnisses im Schreiben vom 12. August 2011 nicht protestiert wurde, liegt bestenfalls eine mündliche Rückzugserklärung vor. Ein schriftlicher Rückzug fehlt hingegen, sodass die Verfahrensabschreibung formell mangelhaft war. Daran ändert nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch als treuwidrig bezeichnet werden kann.