Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung die selben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 2008, S. 311 f. mit Hinweisen).