2.3. Zu den formellen Anforderungen an einen Beschwerderückzug gibt es eine klare und publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. AGVE 2008, S. 311 f. und 1985, S. 471). Danach hat ein Beschwerdeführer aufgrund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit, seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Rückzug muss ausdrücklich erfolgen, eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben.