Beschwerderückzug – Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/45 vom 23. August 2012 (WBE.2012.28) Aus den Erwägungen