{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerder-ckzug_2012-08-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-08-23-groesser-parkierungsanlagen-vge-1.pdf", "Checksum": "036777cbd545518b535a4fa8ae4d1a58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerderückzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:02", "Checksum": "89b41555e845e95952ae35968489d1d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012\nRegeste:\nDer Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht.\n\nBeschwerderückzug\n– Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich\nerfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug\ngenügt nicht.\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/45 vom 23. August 2012\n(WBE.2012.28)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nZu den formellen Anforderungen an einen Beschwerderückzug gibt\nes eine klare und publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl.\nAGVE 2008, S. 311 f. und 1985, S. 471). Danach hat ein Beschwerdeführer aufgrund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit, seine\nBeschwerde zurückzuziehen. Der Rückzug muss ausdrücklich erfolgen, eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den\nStreitfall unverzüglich. Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem\nWillensmangel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts\nsind an eine Rückzugserklärung die selben formellen Anforderungen\nwie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass\nein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 2008, S. 311 f. mit\nHinweisen).\n\n2.4.\nSelbst wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter einer Abschreibung des Verfahrens anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins zugestimmt haben\nund auch gegen die schriftliche Fixierung des Verhandlungsergebnisses im Schreiben vom 12. August 2011 nicht protestiert wurde,\nliegt bestenfalls eine mündliche Rückzugserklärung vor. Ein schriftlicher Rückzug fehlt hingegen, sodass die Verfahrensabschreibung\nformell mangelhaft war. Daran ändert nichts, dass das Verhalten des\nBeschwerdeführers allenfalls auch als treuwidrig bezeichnet werden\nkann. Der Beschwerdeführer kann gegen die Abschreibung zulässigerweise einwenden, die Rückzugserklärung genüge den formellen\nAnforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel.\n\nStichwörter: Beschwerderückzug\n"}