Beschwerderückzug – Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/45 vom 23. August 2012 (WBE.2012.28) Aus den Erwägungen 2.3. Zu den formellen Anforderungen an einen Beschwerderückzug gibt es eine klare und publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. AGVE 2008, S. 311 f. und 1985, S. 471). Danach hat ein Beschwer- deführer aufgrund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit, seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Rückzug muss ausdrücklich erfol- gen, eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grund- sätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. Die Angelegenheit ist sodann von der zu- ständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbe- schluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begrün- dung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den for- mellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung die selben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 2008, S. 311 f. mit Hinweisen). 2.4. Selbst wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer und sein Vertreter einer Abschreibung des Verfah- rens anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins zugestimmt haben und auch gegen die schriftliche Fixierung des Verhandlungsergeb- nisses im Schreiben vom 12. August 2011 nicht protestiert wurde, liegt bestenfalls eine mündliche Rückzugserklärung vor. Ein schrift- licher Rückzug fehlt hingegen, sodass die Verfahrensabschreibung formell mangelhaft war. Daran ändert nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch als treuwidrig bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann gegen die Abschreibung zulässi- gerweise einwenden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willens- mangel. Stichwörter: Beschwerderückzug