Es ist demzufolge sittenwidrig, sich im Baugesuchsverfahren für eine Beeinträchtigung entschädigen zu lassen, die in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht. Dient die vereinbarte Summe hingegen dazu, eine mit dem Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes auszugleichen, handelt es sich nicht um einen Verstoss gegen die Sitten. Eine sittenwidrige Vereinbarung ist zwar nichtig, doch kann die bereits bezahlte Summe nur zurückgefordert werden, wenn die Bezahlung unfreiwillig erfolgte, also aus einer Zwangslage (z. B. gestützt auf eine Drohung) heraus. Im Internet publiziert unter: http://www.eurospider.ch/cgi-bin/ListBGEs3?path=/ext2/buge3/data/index/123/index_III Entscheid des Bundesgerichts (123 III 101 ff.) vom 20.11.1996