Diese Vereinbarung wurde von beiden Seiten erfüllt. 10 Monate später klagte der Gesuchsteller gegen den Einsprecher auf Bezahlung von Fr. 30’000.-- nebst Zins. Aus den Erwägungen Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich rechtmässig, auch wenn sie sich schliesslich als erfolglos verweisen. Erst wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden, handelt es sich um sittenwidriges Verhalten.