Beschwerderückzug Hinweis auf BGE 123 III 101 ff. Sachverhalt Der Eigentümer einer Liegenschaft in der Luzerner Altstadt reichte ein Baugesuch für die Renovation und den Umbau seines Geschäftshauses ein. Dagegen erhob der Eigentümer des Nachbargrundstückes Einsprache. Der Einsprecher focht die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung mit Verwaltungsbeschwerde an. Als Folge von Verhandlungen vereinbarten Einsprecher und Gesuchsteller, dass der Gesuchsteller vergleichsweise Fr. 30’000.-- bezahle und der Einsprecher unmittelbar nach Überweisung der vereinbarten Summe die Beschwerde zurückziehe. Diese Vereinbarung wurde von beiden Seiten erfüllt.