{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerder-ckzug_1996-11-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-11-20-beschwerderueckzug.pdf", "Checksum": "007eb49305dfd5dbf6cb27463d8da1c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerderückzug"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinweis auf BGE 123 III 101 ff."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:07", "Checksum": "b1af8f9afb1335082446cf9f849cae08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.1996\nRegeste:\nHinweis auf BGE 123 III 101 ff.\n\nBeschwerderückzug\nHinweis auf BGE 123 III 101 ff.\n\nSachverhalt\nDer Eigentümer einer Liegenschaft in der Luzerner Altstadt reichte ein Baugesuch für die Renovation und den Umbau\nseines Geschäftshauses ein. Dagegen erhob der Eigentümer des Nachbargrundstückes Einsprache. Der Einsprecher\nfocht die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung mit Verwaltungsbeschwerde an. Als Folge von Verhandlungen vereinbarten\nEinsprecher und Gesuchsteller, dass der Gesuchsteller vergleichsweise Fr. 30’000.-- bezahle und der Einsprecher\nunmittelbar nach Überweisung der vereinbarten Summe die Beschwerde zurückziehe. Diese Vereinbarung wurde von\nbeiden Seiten erfüllt. 10 Monate später klagte der Gesuchsteller gegen den Einsprecher auf Bezahlung von Fr. 30’000.--\nnebst Zins.\n\nAus den Erwägungen\nDie Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich rechtmässig, auch wenn sie sich schliesslich als\nerfolglos verweisen. Erst wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch\ngenommen werden, handelt es sich um sittenwidriges Verhalten.\n\nEs ist demzufolge sittenwidrig, sich im Baugesuchsverfahren für eine Beeinträchtigung entschädigen zu lassen, die in\nkeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht. Dient die vereinbarte Summe hingegen dazu, eine mit dem\nBauvorhaben verbundene Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes auszugleichen, handelt es sich nicht um einen\nVerstoss gegen die Sitten.\n\nEine sittenwidrige Vereinbarung ist zwar nichtig, doch kann die bereits bezahlte Summe nur zurückgefordert werden,\nwenn die Bezahlung unfreiwillig erfolgte, also aus einer Zwangslage (z. B. gestützt auf eine Drohung) heraus.\n\nIm Internet publiziert unter:\nhttp://www.eurospider.ch/cgi-bin/ListBGEs3?path=/ext2/buge3/data/index/123/index_III\n\nEntscheid des Bundesgerichts (123 III 101 ff.) vom 20.11.1996\n"}