Beschwerderückzug Hinweis auf BGE 123 III 101 ff. Sachverhalt Der Eigentümer einer Liegenschaft in der Luzerner Altstadt reichte ein Baugesuch für die Renovation und den Umbau seines Geschäftshauses ein. Dagegen erhob der Eigentümer des Nachbargrundstückes Einsprache. Der Einsprecher focht die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung mit Verwaltungsbeschwerde an. Als Folge von Verhandlungen vereinbarten Einsprecher und Gesuchsteller, dass der Gesuchsteller vergleichsweise Fr. 30’000.-- bezahle und der Einsprecher unmittelbar nach Überweisung der vereinbarten Summe die Beschwerde zurückziehe. Diese Vereinbarung wurde von beiden Seiten erfüllt. 10 Monate später klagte der Gesuchsteller gegen den Einsprecher auf Bezahlung von Fr. 30’000.-- nebst Zins. Aus den Erwägungen Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich rechtmässig, auch wenn sie sich schliesslich als erfolglos verweisen. Erst wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden, handelt es sich um sittenwidriges Verhalten. Es ist demzufolge sittenwidrig, sich im Baugesuchsverfahren für eine Beeinträchtigung entschädigen zu lassen, die in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht. Dient die vereinbarte Summe hingegen dazu, eine mit dem Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes auszugleichen, handelt es sich nicht um einen Verstoss gegen die Sitten. Eine sittenwidrige Vereinbarung ist zwar nichtig, doch kann die bereits bezahlte Summe nur zurückgefordert werden, wenn die Bezahlung unfreiwillig erfolgte, also aus einer Zwangslage (z. B. gestützt auf eine Drohung) heraus. Im Internet publiziert unter: http://www.eurospider.ch/cgi-bin/ListBGEs3?path=/ext2/buge3/data/index/123/index_III Entscheid des Bundesgerichts (123 III 101 ff.) vom 20.11.1996