Der Beschwerdeführer hat als Unterliegender die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat eine Parteientschädigung auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Auch bei Bausperren ist bei einer Zurückstellung des Baugesuchs bzw. einer Abweisung des Baugesuchs infolge der neu vorbereiteten Erlasse gemäss Verwaltungsgericht die Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Baubewilligungsverfahren in der Regel 1⁄10 der Baukosten beträgt, anzuwenden, da faktisch das Baugesuch abgelehnt wird. Es sei unlogisch, den Verzögerungsschaden als Streitwert anzunehmen (VGE III/64 [1988/3128] vom 15. August 1989).