Angesichts des Verfahrensablaufs, dessen Dauer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stark mit beeinflusst hat, und der Tatsache, dass er die Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Fristerstreckung dazu bis Mitte Januar 2015 verlangt hatte, kann nicht von einer stillschweigenden Bausperre oder einer bewussten Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Es gibt keinen genügenden Grund, die Bausperre ab 1. November 2014 laufen zu lassen. Da der Beschwerdeführer den Beginn mit der Eröffnung im Übrigen weder als falsch noch als unklar kritisierte, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. … 6.