Entsprechend bevorzugt das BVU die Formulierung, dass das Baugesuch zur Zeit abgewiesen wird. Dies verdeutlicht die Wirkung des Zurückstellens im Sinn von § 30 BauG. Das Baugesuchsverfahren wird durch die Abweisung abgeschlossen (Bauabschlag). Mit dem Zusatz "zur Zeit" wird klargestellt, dass das gleiche Baugesuch später wieder eingereicht werden könnte. Es liegt insofern keine endgültig abgeurteilte Sache vor. Das Verwaltungsgericht führte in einem vergleichbaren Fall mit einer Planungszone dazu aus (VGE IV/21 vom 23. Mai 2002, S. 20 f.):