Es braucht nach Ansicht des BVU ein neues Baugesuch, das dem dannzumal geltenden Recht entsprechen muss. Nachbarn, namentlich neu zugezogene, können nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden mit dem Hinweis, dass früher ein Baugesuch sistiert worden ist. Unter Umständen können sie gar nichts von diesem Verfahren wissen, wenn das Baugespann nicht mehr steht und die Anfrage nach Baubewilligungen auf den Nachbarparzellen des Kaufobjekts von der Gemeindebehörde korrekt verneint wird.