Liegt eine geänderte Situation vor, kann die Bauherrschaft begründet ein neues Gesuch einreichen, das auch das alte Gesuch sein kann, denn das jetzige Gesuch wird gemäss dem Gesetzeswortlaut nur zurückgestellt. Teilweise wird dies wie vorliegend als Sistierung bezeichnet, was aber insofern missverständlich sein könnte, weil das Gesuch nicht einfach nach Ablauf der Bausperre und einer allfällig anschliessenden Planungszone weitergeführt werden kann. Es braucht nach Ansicht des BVU ein neues Baugesuch, das dem dannzumal geltenden Recht entsprechen muss.