Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen, soweit nicht aus anderen Gründen auf sie nicht einzutreten wäre, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.2 An den Ausführungen des Gemeinderats, dass das Baugesuch die laufende Zonenplanung im Sinn von § 30 BauG erschwert, ist nicht zu zweifeln. Wie genau und ob überhaupt ein Landabtausch stattfinden wird, ist dabei unerheblich, denn so oder so erschwerte das Bauprojekt die vorgesehene Auszonung oder die Erschliessung bei einer Zonierung und damit die Planung, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet.