Als Architekt des Baugesuchs ist er gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung (Erw. 4.2) grundsätzlich nicht legitimiert, eine Bausperre anzufechten. Dass er am Grundstück dinglich berechtigt ist oder in besonderer Weise obligatorische Rechte am Grundstück hat, weist er nicht nach (vgl. BGE 133 II 353 ff.). Da er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Bauherrschaft nicht innehatte und die Legitimation zum Zeitpunkt der Beschwerde gegeben sein muss, ist er nicht legitimiert. Die Erbengemeinschaft als Bauherrschaft hat darauf verzichtet, die Bausperre anzufechten. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers als Architekten des Baugesuchs ist daher nicht einzutreten. … 5. 5.1