Genf 2014, § 21 N 81). … Wenn sich zum Beispiel ein gegenüber dem Verfügungsadressaten (Bauunternehmen) ausgesprochenes Verbot gegen sein Tätigwerden für eine Drittperson (Bauherrschaft) richtet, ist diese Drittperson (Bauherrschaft) legitimiert, die gegenüber dem von ihr beauftragten Bauunternehmen verfügte Baueinstellung anzufechten. Könnte sie einzig die Verfügung ihr selbst gegenüber anfechten, würde sie im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Möglichkeit verlieren, ihr Bauvorhaben mit dem Bauunternehmen aus- bzw. weiterzuführen (VGE III/130 vom 24. November 2014, S. 6). … 4.7