Einer genaueren Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation von Dritten. Im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren bildet die Anfechtung einer Verfügung durch einen Dritten zuungunsten des Verfügungsadressaten den Regelfall. Ergreifen demgegenüber Drittpersonen zugunsten des Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel, kommt den gesetzlichen Anforderungen an die Legitimation ganz besondere Bedeutung zu. Eine Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten eines Entscheids wird im Allgemeinen als unnötig abgelehnt; sie kommt, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist, nur in Frage, wenn der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt.