Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach § 42 VRPG (vgl. auch VGE IV/82 vom 10. Dezember 2010, S. 6). Die Bauherrschaft ist ohne Weiteres zur Beschwerde gegen eine Bausperre legitimiert. Der Architekt des Baugesuchs gilt demgegenüber als Dritter im Verfahren.