{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-09-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdelegitimati_2015-09-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-09-08-beschwerdelegitimation-dritter-ebvu.pdf", "Checksum": "1e4e916b2f30715b204c22777c3c810c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdelegitimation Dritter, Bausperre, Streitwert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Fehlende Beschwerdelegitimation des Architekten, eine Bausperre anzufechten (Erw. 4.2) – Bausperre: Ausführungen zum Begriff \"Zurückstellen\" eines Baugesuchs (§ 30 BauG; Erw. 5.2) – Streitwert bei Beschwerden gegen Bausperren (Erw. 6)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "e41834476c9024ea5e9941c02295d9a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2015\nRegeste:\n– Fehlende Beschwerdelegitimation des Architekten, eine Bausperre anzufechten (Erw. 4.2) – Bausperre: Ausführungen zum Begriff \"Zurückstellen\" eines Baugesuchs (§ 30 BauG; Erw. 5.2) – Streitwert bei Beschwerden gegen Bausperren (Erw. 6)\n\nBeschwerdelegitimation Dritter, Bausperre, Streitwert\n– Fehlende Beschwerdelegitimation des Architekten, eine Bausperre anzufechten (Erw. 4.2)\n– Bausperre: Ausführungen zum Begriff \"Zurückstellen\" eines Baugesuchs\n(§ 30 BauG; Erw. 5.2)\n– Streitwert bei Beschwerden gegen Bausperren (Erw. 6)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. September 2015 (BVURA.15.122)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2\n\nDie Beschwerdelegitimation richtet sich nach § 42 VRPG (vgl. auch VGE IV/82 vom 10. Dezember\n2010, S. 6). Die Bauherrschaft ist ohne Weiteres zur Beschwerde gegen eine Bausperre legitimiert.\nDer Architekt des Baugesuchs gilt demgegenüber als Dritter im Verfahren.\n\nEiner genaueren Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation von Dritten. Im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren bildet die Anfechtung einer Verfügung durch einen Dritten zuungunsten des Verfügungsadressaten den Regelfall. Ergreifen demgegenüber Drittpersonen zugunsten des Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel, kommt den gesetzlichen Anforderungen an die Legitimation ganz\nbesondere Bedeutung zu. Eine Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten eines Entscheids wird im\nAllgemeinen als unnötig abgelehnt; sie kommt, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist, nur\nin Frage, wenn der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt. Eine Vertragspartei des Verfügungsadressaten wird dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis zeitigen kann, nicht ohne Weiteres zum unmittelbar Betroffenen. Nur\nin besonders gelagerten Fällen kann sich für sie eine unmittelbare, legitimationsbegründende Betroffenheit ergeben. In Baubewilligungsstreitigkeiten haben regelmässig verschiedene Vertragspartner\nder Bauherrschaft – wie Architekten, Unternehmer oder Kreditgeber – ein Interesse am Ausgang des\nVerfahrens; die Rechtsprechung hat daraus jedoch bisher nicht den Schluss gezogen, dass diesen\nBeteiligten die Legitimation zur Anfechtung eines negativen Bewilligungsentscheides anstelle oder\nneben der Bauherrschaft zustehe (Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2014, Nr. 47,\nS. 43 f. mit Hinweis).\n\nZur Bejahung einer unmittelbaren Betroffenheit reicht ein Vertragsverhältnis des Dritten zum Verfügungsadressaten für sich allein regelmässig nicht aus. Vielmehr braucht der Dritte ein gewichtiges\nspezifisches, konkretisiertes Interesse, das durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen\nVerfügung gewahrt werden kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006,\nS. 206 f. mit Hinweisen). Ein qualifiziertes Interesse eines Dritten im Rahmen vertraglicher Verbindungen wird von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn dem Verfügungsadressaten eine\nTätigkeit verboten oder erlaubt wird, die er unmittelbar im oder gegen das Interesse des Dritten ausübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2012 [2C_642/2011], teilweise publiziert in BGE\n138 II 162; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2007, [VB.2007.00101], Erw. 1.2.;\nMARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,\n§ 21 N 81). … Wenn sich zum Beispiel ein gegenüber dem Verfügungsadressaten (Bauunternehmen) ausgesprochenes Verbot gegen sein Tätigwerden für eine Drittperson (Bauherrschaft) richtet,\nist diese Drittperson (Bauherrschaft) legitimiert, die gegenüber dem von ihr beauftragten Bauunternehmen verfügte Baueinstellung anzufechten. Könnte sie einzig die Verfügung ihr selbst gegenüber\nanfechten, würde sie im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Möglichkeit verlieren, ihr Bauvorhaben mit dem Bauunternehmen aus- bzw. weiterzuführen (VGE III/130 vom 24. November 2014,\nS. 6). …\n\n4.7\n\nDer Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung … verfahrensrechtlich nur\nArchitekt des Baugesuchs, nicht Bauherr. Die Bauherrschaft lag bei der Grundeigentümerin, wie der\ngemeinsame Rechtsvertreter ausführte.\n\nAls Architekt des Baugesuchs ist er gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung (Erw. 4.2) grundsätzlich nicht legitimiert, eine Bausperre anzufechten. Dass er am Grundstück dinglich berechtigt ist\noder in besonderer Weise obligatorische Rechte am Grundstück hat, weist er nicht nach (vgl. BGE\n133 II 353 ff.). Da er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Bauherrschaft nicht innehatte und\ndie Legitimation zum Zeitpunkt der Beschwerde gegeben sein muss, ist er nicht legitimiert. Die Erbengemeinschaft als Bauherrschaft hat darauf verzichtet, die Bausperre anzufechten.\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers als Architekten des Baugesuchs ist daher nicht einzutreten. …\n\n5.\n\n5.1\n\nWäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen, soweit nicht aus anderen Gründen auf\nsie nicht einzutreten wäre, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.\n\n5.2\n\nAn den Ausführungen des Gemeinderats, dass das Baugesuch die laufende Zonenplanung im Sinn\nvon § 30 BauG erschwert, ist nicht zu zweifeln. Wie genau und ob überhaupt ein Landabtausch stattfinden wird, ist dabei unerheblich, denn so oder so erschwerte das Bauprojekt die vorgesehene Auszonung oder die Erschliessung bei einer Zonierung und damit die Planung, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet.\n\n"}