Von einem Umweg ist denn auch in diesem Verfahren keine Rede mehr. … Die Verkehrsanordnung unterbindet lediglich den Durchgangs- bzw. Schleichverkehr, nicht aber den Ziel- und Quellverkehr, was auch Zweck der Massnahme ist (VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 298). …