4b, und vom 29. Juni 1988 [VPB 53.26], Erw. 6c). Als fraglich hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis eingestuft, wenn die alternative Zufahrtsmöglichkeit etwa gleich lang seien und nur zu einem geringfügigen Zeitverlust (ca. 23 Sekunden) führe (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2004 [1A.73/2004], Erw. 2). Ist ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Anstösser betroffen, spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rolle, ob der Beschwerdeführer auf das Befahren des betreffenden Strassenabschnitts angewiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw. 2.2)." … c) … cc)