a VwVG in der Regel anzunehmen, wenn die Massnahme eine Strasse betraf, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befuhr, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne benütze. Hingegen müsse ein Anfechtungsinteresse verneint werden, wenn ein Betroffener die Strecke nur selten oder überhaupt nie befahre, z.B. wenn er diese im Winter mehrmals benutze, um zu einer Wintersportstation zu gelangen oder wenn er in einem fremden Ort die Ferien verbringe (Entscheide des Bundesrats vom 16. Oktober 1990 [Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 55.32], Erw. 4b, und vom 29. Juni 1988 [VPB 53.26], Erw.