Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw. 2.2). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse war nach der Praxis des – früher zur Beurteilung von Verkehrsanordnungen zuständigen – Bundesrats zum inhaltsgleichen Art. 48 lit. a VwVG in der Regel anzunehmen, wenn die Massnahme eine Strasse betraf, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befuhr, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne benütze.