Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 432; Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3). Eine spezifische Betroffenheit ist hingegen zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2007 [2A.70/2007], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw.