"… Nach der Praxis des Bundesgerichts kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 432; Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw.