Gegen Verkehrsanordnungen im Besonderen kann jeder Betroffene bei der verfügenden Behörde Einsprache und beim BVU Beschwerde erheben (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d DelV). Das Verwaltungsgericht fasste in VGE III/74 vom 9. November 2010, S. 6 f., die Praxis zur Beschwerdelegitimation gegen Verkehrsanordnungen wie folgt zusammen: