BGE 120 Ib 433). ... Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen, ansonsten jeder Person, die eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdebefugnis zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. An den Nachweis durch den Beschwerdeführenden dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGVE 2010, S. 266; VPB 55 [1991] Nr. 32, S. 304 und VPB 54 [1990] Nr. 42, S. 264). b)