… Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerdeführer, die legitimationsbegründende spezifische Beziehungsnähe und die schutzwürdigen Interessen im Verfahren aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben könnte. Die Behauptung allein, er sei von den Folgen einer Verfügung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen (vgl. AGVE 2010, S. 266.; VGE III/30 vom 17. Juni 2011, S. 8; BGE 120 Ib 433).