{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdelegitimati_2012-12-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-12-05-ebvu-verkehrsanordnung.pdf", "Checksum": "559b2edf7f307fe17c07502e083b88af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende Beschwerdelegitimation, wenn der Zufahrtsweg weder behindert noch verlängert wird und die Verkehrsverlagerung eine Verkehrszunahme bewirkt, die weniger als 10 % beträgt und daher nicht deutlich wahrnehmbar ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:19", "Checksum": "05722c1709727cf1d67dca4346e3dd42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.2012\nRegeste:\nFehlende Beschwerdelegitimation, wenn der Zufahrtsweg weder behindert noch verlängert wird und die Verkehrsverlagerung eine Verkehrszunahme bewirkt, die weniger als 10 % beträgt und daher nicht deutlich wahrnehmbar ist.\n\nBeschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen\n– Fehlende Beschwerdelegitimation, wenn der Zufahrtsweg weder behindert noch verlängert\nwird und die Verkehrsverlagerung eine Verkehrszunahme bewirkt, die weniger als 10 % beträgt und daher nicht deutlich wahrnehmbar ist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 5. Dezember 2012 (BVU-\nRA.12.670)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Beschwerdelegitimation\n\na)\n\nGemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der\nAufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation\noder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b).\n… Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerdeführer, die legitimationsbegründende spezifische Beziehungsnähe und die schutzwürdigen Interessen im Verfahren aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges\nAnfechtungsinteresse haben könnte. Die Behauptung allein, er sei von den Folgen einer Verfügung\nbetroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen (vgl. AGVE 2010, S. 266.;\nVGE III/30 vom 17. Juni 2011, S. 8; BGE 120 Ib 433). ... Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen, ansonsten jeder\nPerson, die eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdebefugnis zustünde. Dies liefe\nim Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. An den Nachweis durch den Beschwerdeführenden dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGVE 2010,\nS. 266; VPB 55 [1991] Nr. 32, S. 304 und VPB 54 [1990] Nr. 42, S. 264).\n\nb)\n\nGegen Verkehrsanordnungen im Besonderen kann jeder Betroffene bei der verfügenden Behörde\nEinsprache und beim BVU Beschwerde erheben (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des\nStrassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d DelV). Das Verwaltungsgericht fasste in VGE III/74 vom 9. November 2010, S. 6 f., die Praxis zur Beschwerdelegitimation gegen Verkehrsanordnungen wie folgt zusammen:\n\n\"… Nach der Praxis des Bundesgerichts kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse\nregelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet\nwerden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen\nStrassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 432;\nUrteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3). Eine spezifische Betroffenheit ist hingegen zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2007 [2A.70/2007], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom\n14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006],\nErw. 2.2). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse war nach der Praxis des – früher zur Beurteilung von Verkehrsanordnungen zuständigen – Bundesrats zum inhaltsgleichen Art. 48 lit. a VwVG in\nder Regel anzunehmen, wenn die Massnahme eine Strasse betraf, die der Beschwerdeführer als\nAnwohner oder Pendler befuhr, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er\ndiese regelmässig und über eine längere Zeitspanne benütze. Hingegen müsse ein Anfechtungsinteresse verneint werden, wenn ein Betroffener die Strecke nur selten oder überhaupt nie befahre, z.B.\nwenn er diese im Winter mehrmals benutze, um zu einer Wintersportstation zu gelangen oder wenn\ner in einem fremden Ort die Ferien verbringe (Entscheide des Bundesrats vom 16. Oktober 1990\n[Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 55.32], Erw. 4b, und vom 29. Juni 1988 [VPB 53.26],\nErw. 6c). Als fraglich hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis eingestuft, wenn die alternative\nZufahrtsmöglichkeit etwa gleich lang seien und nur zu einem geringfügigen Zeitverlust (ca. 23 Sekunden) führe (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2004 [1A.73/2004], Erw. 2). Ist ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Anstösser betroffen, spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rolle, ob der Beschwerdeführer auf das Befahren des betreffenden Strassenabschnitts angewiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw.\n2.2).\" …\n\nc) …\n\ncc)\n\n… Es ist nicht ersichtlich, inwiefern X. mit seinem an der Hauptstrasse gelegenen Betrieb durch die\nstrittige Verkehrsanordnung tangiert sein sollte: Im Gegensatz zum Vorgängerprojekt, welches mittels baulicher Massnahmen (Absperrpfosten) die Fahrt der Beschwerdeführenden und ihrer landwirtschaftlichen Helfer auf dem H.-weg physisch verhindert und diese dementsprechend zu einem Umweg gezwungen hätte, behindert die heute zu beurteilende Verkehrsanordnung weder die Zufahrt zu\nseinem Betrieb noch zu den zu bewirtschaftenden Grundstücken in irgendeiner Weise. Von einem\nUmweg ist denn auch in diesem Verfahren keine Rede mehr. … Die Verkehrsanordnung unterbindet\nlediglich den Durchgangs- bzw. Schleichverkehr, nicht aber den Ziel- und Quellverkehr, was auch\nZweck der Massnahme ist (VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 298). …\n\n"}