Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen – Fehlende Beschwerdelegitimation, wenn der Zufahrtsweg weder behindert noch verlängert wird und die Verkehrsverlagerung eine Verkehrszunahme bewirkt, die weniger als 10 % be- trägt und daher nicht deutlich wahrnehmbar ist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 5. Dezember 2012 (BVU- RA.12.670) Aus den Erwägungen 2. Beschwerdelegitimation a) Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). … Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerdeführer, die legitimations- begründende spezifische Beziehungsnähe und die schutzwürdigen Interessen im Verfahren aufzu- zeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizu- ziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben könnte. Die Behauptung allein, er sei von den Folgen einer Verfügung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen (vgl. AGVE 2010, S. 266.; VGE III/30 vom 17. Juni 2011, S. 8; BGE 120 Ib 433). ... Die Betroffenheit und somit ein schutzwür- diges Interesse müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts glaubhaft erscheinen, ansonsten jeder Person, die eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdebefugnis zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. An den Nachweis durch den Be- schwerdeführenden dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGVE 2010, S. 266; VPB 55 [1991] Nr. 32, S. 304 und VPB 54 [1990] Nr. 42, S. 264). b) Gegen Verkehrsanordnungen im Besonderen kann jeder Betroffene bei der verfügenden Behörde Einsprache und beim BVU Beschwerde erheben (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d DelV). Das Verwal- tungsgericht fasste in VGE III/74 vom 9. November 2010, S. 6 f., die Praxis zur Beschwerdelegitima- tion gegen Verkehrsanordnungen wie folgt zusammen: "… Nach der Praxis des Bundesgerichts kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 432; Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3). Eine spezifische Betroffen- heit ist hingegen zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheb- lich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (Urteil des Bun- desgerichts vom 9. November 2007 [2A.70/2007], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2007 [2A.115/2007], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw. 2.2). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse war nach der Praxis des – früher zur Beurtei- lung von Verkehrsanordnungen zuständigen – Bundesrats zum inhaltsgleichen Art. 48 lit. a VwVG in der Regel anzunehmen, wenn die Massnahme eine Strasse betraf, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befuhr, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne benütze. Hingegen müsse ein Anfechtungsinte- resse verneint werden, wenn ein Betroffener die Strecke nur selten oder überhaupt nie befahre, z.B. wenn er diese im Winter mehrmals benutze, um zu einer Wintersportstation zu gelangen oder wenn er in einem fremden Ort die Ferien verbringe (Entscheide des Bundesrats vom 16. Oktober 1990 [Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 55.32], Erw. 4b, und vom 29. Juni 1988 [VPB 53.26], Erw. 6c). Als fraglich hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis eingestuft, wenn die alternative Zufahrtsmöglichkeit etwa gleich lang seien und nur zu einem geringfügigen Zeitverlust (ca. 23 Se- kunden) führe (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2004 [1A.73/2004], Erw. 2). Ist ein Beschwerde- führer in seiner Eigenschaft als Anstösser betroffen, spielt es nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts keine Rolle, ob der Beschwerdeführer auf das Befahren des betreffenden Strassenab- schnitts angewiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 [2A.23/2006], Erw. 2.2)." … c) … cc) … Es ist nicht ersichtlich, inwiefern X. mit seinem an der Hauptstrasse gelegenen Betrieb durch die strittige Verkehrsanordnung tangiert sein sollte: Im Gegensatz zum Vorgängerprojekt, welches mit- tels baulicher Massnahmen (Absperrpfosten) die Fahrt der Beschwerdeführenden und ihrer landwirt- schaftlichen Helfer auf dem H.-weg physisch verhindert und diese dementsprechend zu einem Um- weg gezwungen hätte, behindert die heute zu beurteilende Verkehrsanordnung weder die Zufahrt zu seinem Betrieb noch zu den zu bewirtschaftenden Grundstücken in irgendeiner Weise. Von einem Umweg ist denn auch in diesem Verfahren keine Rede mehr. … Die Verkehrsanordnung unterbindet lediglich den Durchgangs- bzw. Schleichverkehr, nicht aber den Ziel- und Quellverkehr, was auch Zweck der Massnahme ist (VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 298). … Soweit X. den Mehrverkehr auf der Hauptstrasse beanstandet, ist festzuhalten, dass die mit dem Mehrverkehr verbunden Immissionen für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein müssen, damit er zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis liegt die Grenze, ab deren Überschreiten die Beschwerdelegitimation in der Regel gegeben ist, bei einer durch die stritti- ge Anordnung ausgelösten Verkehrszunahme von 10 % (vgl. BGE 136 II 281, Erw. 2.3.2). Vorlie- gend ist der Mehrverkehr von bis zu 100 Fahrzeugen pro Tag, welcher infolge des Fahrverbots wie- der auf die Hauptverkehrsachsen gezwungen würden, marginal im Vergleich zum heute bestehenden stündlichen Verkehrsaufkommen von ca. 750 Fahrzeugen. Stichwörter: Beschwerdelegitimation; Verkehrsanordnung 2 von 2