Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Parkraumzonen B-J nicht in signifikanter Weise stärker betroffen als andere Personen (Gewerbetreibende, Kunden etc.), die in den Parkraumzonen B-J parkieren möchten oder – wie der Beschwerdeführer – ihre –3– (Geschäfts-) Liegenschaft in der Parkraumzone A haben. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer die Legitimation deshalb zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG).