Auch wenn die Y-strasse in der Parkraumzone F liegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verkehrsanordnungen die Benützung dieser Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert würde. Schlimmstenfalls muss ein Besucher des Beschwerdeführers sein Fahrzeug tagsüber nach drei Stunden unter Beachtung der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. Art. 48 Abs. 8 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) umparkieren. Werktags ab 19:00 Uhr, samstags ab 17:00 Uhr sowie am Sonntag bestehen keine Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer selber steht der Erwerb einer Parkkarte offen.