Parkplätze werden zudem keine aufgehoben. Dass drei Stunden für einen Apothekenbesuch nicht ausreichten, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Es kann nicht gesagt werden, durch die Verkehrsanordnungen werde die Nutzung der Geschäftsliegenschaft des Beschwerdeführers an der Z-strasse erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Y-strasse. Auch wenn die Y-strasse in der Parkraumzone F liegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verkehrsanordnungen die Benützung dieser Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert würde.