Es liegt auf der Hand, dass der Grossteil der Kundschaft des Beschwerdeführers in der Nähe seiner Apotheke und damit in der Parkraumzone A parkiert. Soweit die Kunden für ihren Einkauf nicht in der Parkraumzone A, sondern ausserhalb in den Parkraumzonen B-J parkieren sollten, werden sie dort bis zu drei Stunden bewilligungs- und gebührenfrei parkieren können (eine Parkkarte gegen Gebühr wird benötigt, wenn das Fahrzeug – werktags zwischen 08:00-19:00 Uhr, samstags zwischen 08:00-17:00 Uhr – während mehr als drei Stunden abgestellt wird; für kürzeres Parkieren genügt das Anbringen einer Parkscheibe); Parkplätze werden zudem keine aufgehoben.