Klar und unbestritten ist, dass die Apotheke des Beschwerdeführers an der Z-strasse in keiner der von den Verkehrsanordnungen betroffenen Parkraumzonen B-J liegt, sondern in der (von den zu beurteilenden Verkehrsanordnungen nicht betroffenen) Parkraumzone A, wo die öffentlichen Parkplätze bereits heute dem (strengeren) Regime «Parkieren mit Parkuhren» unterstehen. Es liegt auf der Hand, dass der Grossteil der Kundschaft des Beschwerdeführers in der Nähe seiner Apotheke und damit in der Parkraumzone A parkiert.