4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es betreffe ihn nicht unerheblich, dass er oder seine Besucher an der Y-strasse, ebenso seine Kunden im Umkreis seines Geschäfts (Z-strasse) – konkret in allen Parkraumzonen – für das Parkieren bezahlen müssten. Mit einer solchen Massnahme würden seine Besucher wie auch seine Kunden von der Kontaktaufnahme mit ihm abgeschreckt. Im Ergebnis würden durch die angefochtenen Massnahmen die Nutzung der Liegenschaften an der Z-strasse wie auch an der Y-strasse erheblich erschwert, was fraglos eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers auslöse.