Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen;