men würden stets alle Strassenbenützer treffen, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löse für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird.